Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-1 (1) Der Genehmigungsbescheid muss enthalten
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-1a (1a) Der Genehmigungsbescheid für UVP-pflichtige Anlagen muss neben den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-2 (2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hinweis enthalten, dass der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-2a (2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Angaben enthalten:
In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/21#abs-3 (3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen anzuwenden ist, Angaben enthalten über